15. April 2012

Neue Erbschaft­steuer - Richt­li­nien (ErbStR) 2011

Am 16.12.2011 hat der Bundesrat den neuen Erbschaft­steuer-Richt­li­nien 2011 (ErbStR 2011) zuge­stimmt. Die ErbStR 2011 tragen im Wesent­li­chen den Rechts­än­de­rungen aus den zwischen­zeit­lich ergan­genen Gesetzen – z. B. durch das Erbschaft­steu­er­re­form­ge­setz, das Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­ge­setz und das Jahres­steu­er­ge­setz 2010 – Rech­nung. Inso­weit werden die ErbStR 2011 grund­sätz­lich weder begüns­ti­gende noch belas­tende Wirkung entfalten. Die Finanz­ver­wal­tung äußert sich z. B. ausführ­lich zur Behand­lung der für die erbschaft­steu­er­li­chen Befrei­ungen von Betriebs­ver­mögen erfor­der­li­chen Lohn­sum­men­re­ge­lung. Auch die Rege­lungen zur Pool­ver­ein­ba­rung wurden neu gefasst.

Bindung einer Richt­linie. Richt­li­nien sind zwar nur für die Finanz­be­hörden bindend, bieten in Erbschafts- und Schen­kungs­fällen aber eine verläss­liche Orien­tie­rung zum Umgang mit dem Finanzamt.

Begüns­ti­gung von Dritt­lands­be­tei­li­gungen. Unklar war, ob Betei­li­gungen an Dritt­lands- Kapi­tal­ge­sell­schaften und Dritt­lands-Perso­nen­ge­sell­schaften, die in einem inlän­di­schen Betriebs­ver­mögen gehalten werden, zum begüns­tigten Unter­neh­mens­ver­mögen gehören. Dies wird nun klar­ge­stellt: Begüns­tigt ist auslän­di­sches Betriebs­ver­mögen in Dritt­staaten, wenn es als Betei­li­gung an einer Perso­nen­ge­sell­schaft oder Anteile an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft Teil einer wirt­schaft­li­chen Einheit des Betriebs­ver­mö­gens im Inland oder in einem Mitglied­staat der Euro­päi­schen Union oder in einem Staat des Euro­päi­schen Wirt­schafts­raums ist.

Pool­ver­ein­ba­rungen. Bei Kapi­tal­ge­sell­schaften (GmbH, AG) sind Anteile nur begüns­tigt und können Verscho­nungs­ab­schläge nur in Anspruch genommen werden, wenn der Erblasser oder Schenker am Nenn­ka­pital der Gesell­schaft zu mehr als 25 % unmit­telbar betei­ligt war. Es können aller­dings mehrere Gesell­schafter eine soge­nannte Pool-Verein­ba­rung schließen und damit gemeinsam die 25-%-Schwelle errei­chen. Anteile werden zusam­men­ge­rechnet, wenn der Gesell­schafter und die weiteren Gesell­schafter unter­ein­ander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheit­lich zu verfügen oder ausschließ­lich auf andere derselben Verpflich­tung unter­lie­gende Anteils­eigner zu über­tragen und das Stimm­recht gegen­über nicht gebun­denen Gesell­schaf­tern einheit­lich auszu­üben. Im Rahmen der ErbStR 2011 wird nun erör­tert, dass eine einheit­liche Stimm­rechts­aus­übung über die im Pool vorhan­denen Stimm­rechte bedeutet, dass die Einfluss­nahme einzelner Anteils­eigner zum Zwecke einer einheit­li­chen Willens­bil­dung zurück­treten muss; daraus folgt, dass stimm­rechts­lose Anteile nicht in eine Pool­ver­ein­ba­rung einbe­zogen werden können.

Antrag auf Anwen­dung der Opti­ons­ver­scho­nung. Bei der Opti­ons­ver­scho­nung verspre­chen die Erben, den Betrieb zehn Jahre fort­zu­führen. In diesem Fall wird keine Erbschaft­steuer fällig. Es wird nun klar­ge­stellt, dass der Antrag grund­sätz­lich bis zum Eintritt der mate­ri­ellen Bestands­kraft der Fest­set­zung der Erbschaft- oder Schen­kung­steuer gestellt werden kann.

Insol­venz als schäd­li­cher Vorgang. Der Erbe kann im Rahmen der Betriebs­nach­folge zwischen zwei Optionen wählen. Nach einer Option bleibt das produk­tive Betriebs­ver­mögen zu 85 % steu­er­frei (Verscho­nungs­ab­schlag 85 %). Nach der Null­op­tion, die strenge Voraus­set­zungen fordert, bleibt Betriebs­ver­mögen gänz­lich steu­er­frei. Produk­tives Betriebs­ver­mögen kann zu 85 % steu­er­frei bleiben, wenn der Erbe den Betrieb fünf Jahre fort­führt (bei der Null­op­tion 7 Jahre), ohne ihn ganz oder teil­weise zu veräu­ßern (sog. Behal­tens­re­ge­lung). Die ErbStR 2011 stellt nun hervor, dass auch die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens als Veräu­ße­rung gilt.

Fristen bei Lohn­sum­men­re­ge­lung. Weitere Voraus­set­zungen zu den o. g. Behal­tens­re­ge­lungen stellt die Lohn­sum­men­re­ge­lung dar. Die Lohn­zah­lungen des Betriebs­nach­fol­gers addieren sich über die fünf Jahre hinweg zu mindes­tens 400 % der sog. Ausgangs­lohn­summe, d. h. der Durch­schnitts­lohn­summe der letzten 5 vor dem Zeit­punkt der Entste­hung der steu­e­ren­denden Wirt­schafts­jahre (sog. Lohn­sum­men­re­ge­lung; diese greift nur ein bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäf­tigten). Bei der Null­op­tion addieren sich die Lohn­zah­lungen des Betriebs­nach­fol­gers über die sieben Jahre hinweg zu mindes­tens 700 % der sog. Ausgangs­lohn­summe. Nicht defi­niert wurde jedoch der Beginn und das Ende dieser Zeit­räume.